Waldeingriffe im Abschnitt A-Ost – Fragen & Antworten
Wie groß ist der Waldeingriff in den Reichswald durch den Ersatzneubau der Juraleitung?

Wie wird der für den Ersatzneubau der Juraleitung notwendige Waldeingriff ausgeglichen?
Der für den Ersatzneubau der Juraleitung notwendige Eingriff in den Wald wird entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ausgeglichen. Auf welche Art und Weise der Ausgleich erfolgen muss, richtet sich nach dem betroffenen Waldtyp.
Ein Bannwald, wie der Reichswald, ist gesetzlich besonders geschützt, da er wichtige Funktionen für Klima, Wasserhaushalt und Erosionsschutz erfüllt. Rodungen sind hier nur in Ausnahmefällen zulässig und erfordern einen 1:1-Ausgleich durch Aufforstungen angrenzend an den vorhandenen Bannwald. Diese Ersatzflächen müssen zudem langfristig als Bannwald gesichert werden.
Wälder, die in dicht besiedelten Gebieten liegen und eine wichtige Erholungsfunktion haben, werden ebenfalls im Verhältnis 1:1 ausgeglichen. Der Ausgleich erfolgt in der Regel im gleichen Verdichtungsgebiet, wie hier im Nürnberger Land. Falls eine Wiederaufforstung im gleichen Waldgebiet nicht möglich oder sinnvoll ist, kann der Ausgleich in einem anderen geeigneten Gebiet erfolgen.
Alle Ausgleichsmaßnahmen erfolgen gemäß den rechtlichen Vorgaben, insbesondere dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), dem Bayerischen Waldgesetz (BayWaldG) und der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV). Diese stellen sicher, dass der ökologische und landschaftliche Wert des gerodeten Waldes kompensiert wird.
Was ist der Unterschied zwischen einem temporären und einem dauerhaften Eingriff?
Beim Ersatzneubau der Juraleitung und beim Bau des neuen Umspannwerkes sind sowohl dauerhafte wie auch temporäre Eingriffe erforderlich.
Dauerhafte Eingriffe entstehen dort, wo Flächen auch nach Abschluss der Bauarbeiten dauerhaft genutzt werden. Dazu gehören die Trassenschneise, der Schutzstreifen, ausgewiesene Zuwegungen, Nebenanlagen und die Maststandorte. Alle Flächen innerhalb des Schutzstreifens gelten als dauerhaft in Anspruch genommen.
Temporäre Eingriffe betreffen Flächen, die nur während der Bauphase genutzt werden. Dazu zählen Arbeitsflächen für Montage und Seilzug, Schutzgerüstflächen, Kabelabrollplätze, temporäre Zuwegungen sowie Flächen für Provisorien. Diese Flächen werden nach Abschluss der Bauarbeiten wieder aufgeforstet.
Welche Flächen für temporäre Eingriffe erforderlich sind, wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens festgelegt.
Wie entscheidet sich, welche Bäume entnommen werden müssen?
Welche Bäume entnommen werden müssen, wird nach fachlichen und sicherheitsrelevanten Kriterien entschieden. So muss gewährleistet sein, dass Bäume im Nahbereich der Schneise der Leitung bei Sturm, Schneelast oder anderen äußeren Einflüssen nicht in die Leitung stürzen können.
Um also die Sicherheit der Leitung zu gewährleisten, wird der Schutzstreifen in den Gehölzbereichen aufgeweitet. Hier werden die Bäume entnommen, welche im Fall eines Sturzes in die Stromleitung fallen könnten.
Gleiches gilt auch für bauliche Anlagen wie das Umspannwerk. Hier muss gewährleistet sein, dass kein Baum in den Anlagenbereich fallen kann. Maßgebend ist die Zaunanlage.
Welche Waldarten werden unterschieden und welche Rolle spielt die Unterscheidung für die Ausgleichsmaßnahmen?
Bei der Planung von Infrastrukturmaßnahmen wie einer Stromtrasse wird zwischen verschiedenen Waldarten unterschieden, da sie unterschiedliche Funktionen und Schutzgrade haben. Diese Einstufung ist auch für die Ausgleichsmaßnahmen relevant.
Im Planungsabschnitt A-Ost werden für den Ersatzneubau der Juraleitung sowohl in einen Bannwald, den Reichswald, sowie in weitere Waldflächen innerhalb des Verdichtungsraums Nürnberger Land eingegriffen.
Bannwald ist gesetzlich besonders geschützt, da er wichtige Funktionen für das Klima, den Wasserhaushalt oder den Erosionsschutz erfüllt. Er liegt häufig in der Nähe von Städten und dient auch als Naherholungsgebiet. Aufgrund seiner hohen Schutzwürdigkeit sind Rodungen nur in Ausnahmefällen möglich und erfordern umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen. Die Eingriffe müssen 1:1 im selben Gebiet durch eine Aufforstung ausgeglichen werden, um die Schutzfunktion zu erhalten. Die entstehenden Ersatzflächen müssen dann langfristig als Bannwald gesichert werden.
Verdichtungswald befindet sich in dicht besiedelten Regionen, hat jedoch keinen speziellen Schutzstatus wie Bannwald. Dennoch erfüllt er eine wichtige ökologische und soziale Funktion, insbesondere als Naherholungsgebiet. Auch hier gelten hohe Anforderungen an den Waldausgleich, allerdings weniger streng als bei Bannwäldern. Dennoch ist auch hier eine 1:1-Aufforstung erforderlich. Falls eine Wiederaufforstung am ursprünglichen Standort nicht möglich oder sinnvoll ist, kann der Ausgleich in einem anderen Gebiet erfolgen.
Grundsätzlich können alle Waldarten von einer Stromtrasse gequert oder beeinträchtigt werden, wenn dies nach Abwägung aller planungsrechtlichen Kriterien die geeignetste Variante darstellt.
Welche rechtlichen Grundlagen gelten für die Kompensation der Waldeingriffe?
Die Kompensation von Waldeingriffen ist rechtlich durch verschiedene Gesetze und Verordnungen geregelt. Dabei spielen sowohl Bundes- als auch Landesregelungen eine Rolle.
Grundlage für die Kompensation bildet das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Es verpflichtet Vorhabenträger gemäß dem Eingriffs-Ausgleichs-Prinzip (§ 15 BNatSchG) dazu, unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch geeignete Maßnahmen auszugleichen oder zu ersetzen.
Auf Länderebene wird der Ausgleich durch spezifische Kompensationsverordnungen geregelt, die festlegen, wie der Ausgleich in den jeweiligen Bundesländern umgesetzt wird. In Bayern gilt hierfür insbesondere das Bayerische Waldgesetz (BayWaldG). Dieses schreibt vor, dass gerodete Waldflächen grundsätzlich durch Aufforstung in vergleichbarem Umfang ersetzt werden müssen (§ 9 BayWaldG).
Darüber hinaus fließen auch Daten aus den Waldfunktionsplänen ein. Die Bayerische Forstverwaltung hat für alle 18 Planungsregionen in Bayern Waldfunktionspläne aufgestellt. In den Waldfunktionsplänen werden die vielfältigen Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktionen der Wälder sowie ihre Bedeutung für die biologische Vielfalt dargestellt und bewertet. Diese Bewertungen sind bei der Planung von Ausgleichsmaßnahmen zu berücksichtigen.